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   LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14   

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https://dejure.org/2014,16564
LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14 (https://dejure.org/2014,16564)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14 (https://dejure.org/2014,16564)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 9 TaBVGa 19/14 (https://dejure.org/2014,16564)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14
    Dem Wahlvorstand kann der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung einer Wählerliste - hier für einen Gemeinschaftsbetrieb - als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8) nicht bereits dann abgesprochen werden, wenn für die geplante Wahl möglicherweise ein Anfechtungsgrund besteht, sondern nur, wenn die Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre.

    5 Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 - 9 TaBVGa 5/13 - Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht.

    Das gilt auch für einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren (LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - Juris) oder beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - NZA 2012, 345 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris) und muss folgerichtig auch für die Frage der Herausgabe der Wählerliste gelten, denn wenn diese nicht herausgegeben würde, wäre eine Wahl im Gemeinschaftsbetrieb nicht oder nur erschwert und mit Unsicherheiten behaftet über die zusammengefassten Listen der drei Unternehmen möglich.

    6 Die Verkennung des Betriebsbegriffs ist grundsätzlich nur ein Anfechtungsgrund (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - NZA 2012, 345 = Juris).

  • LAG Hamm, 06.09.2013 - 7 TaBVGa 7/13

    Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14
    5 Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 - 9 TaBVGa 5/13 - Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht.

    Das gilt auch für einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren (LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - Juris) oder beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - NZA 2012, 345 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris) und muss folgerichtig auch für die Frage der Herausgabe der Wählerliste gelten, denn wenn diese nicht herausgegeben würde, wäre eine Wahl im Gemeinschaftsbetrieb nicht oder nur erschwert und mit Unsicherheiten behaftet über die zusammengefassten Listen der drei Unternehmen möglich.

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2013 - 9 TaBVGa 5/13

    Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im

    Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14
    5 Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 - 9 TaBVGa 5/13 - Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht.

    Die Einschätzung des Wahlvorstandes im Hinblick auf den fortbestehenden Gemeinschaftsbetrieb wäre dann nicht vertretbar, wenn ein offensichtlicher Missbrauch oder eine willkürliche Verkennung der Betriebsstrukturen gegeben ist (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 13. März 2013 - 9 TaBVGa 5/13 - Juris).

  • LAG Hamm, 19.03.2012 - 10 TaBVGa 5/12

    Betriebsratswahl bei Aldi in Greven kann mit der Liste "Die Wende" stattfinden -

    Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14
    5 Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 - 9 TaBVGa 5/13 - Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht.

    Das gilt auch für einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren (LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - Juris) oder beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - NZA 2012, 345 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris) und muss folgerichtig auch für die Frage der Herausgabe der Wählerliste gelten, denn wenn diese nicht herausgegeben würde, wäre eine Wahl im Gemeinschaftsbetrieb nicht oder nur erschwert und mit Unsicherheiten behaftet über die zusammengefassten Listen der drei Unternehmen möglich.

  • LAG Hamm, 30.08.2010 - 13 TaBV 8/10

    Eilantrag des Wahlvorstandes auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung der

    Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2014 - 9 TaBVGa 19/14
    Zum einen wird die Auffassung vertreten (LAG Hamm Beschluss vom 30. Aug. 2010 - 13 TaBV 8/10 - Juris), der Anspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs. 2 Satz 1 WO sei selbst bei einer anfechtbaren Wahl zu erfüllen.

    Bei der Analyse der konkreten betrieblichen Organisation ist eine Vielzahl von auf den Einzelfall bezogenen Gesichtspunkten zu beachten (LAG Hamm Beschluss vom 30. Aug. 2010 - 13 TaBV 8/10 - Juris).

  • LAG Hessen, 21.05.2015 - 9 TaBV 235/14
    Dem Wahlvorstand kann der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung einer Wählerliste als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 - Juris) nicht bereits dann abgesprochen werden, wenn für die geplante Wahl möglicherweise ein Anfechtungsgrund besteht, sondern nur, wenn die Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre (Hess. LAG Beschluss vom 20. Febr. 2014 - 9 TaBVGa 19/14 - Juris), was hier nicht der Fall war.
  • LAG Hessen, 03.04.2014 - 9 TaBVGa 42/14

    Wahlvorstand und Übergabe von Beschäftigtenlisten

    5 Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso Hess. LAG Beschluss vom 27. März 2014 - 9 TaBVGa 38/14 - Hess. LAG Beschluss vom 20. Febr. 2014 - 9 TaBVGa 19/14 - Hess. LAG Beschluss vom 20. Febr. 2014 - 9 TaBVGa 11/14 - LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 - 9 TaBVGa 5/13 - Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 - 7 TaBVGa 7/13 - NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht.
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